· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht für Mandanten
Gesellschafterhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung
| Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist von einer wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH auszugehen, wenn eine eingetragene GmbH als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. |
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine von vornherein für eine spätere Verwendung auf Vorrat gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird (Vorratsgesellschaft) oder ob der bestehende Mantel einer unternehmenslos gewordenen GmbH reaktiviert wird. In beiden Fällen liegt eine sogenannte wirtschaftliche Neugründung vor, auf die die Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden sind. Die wirtschaftliche Neugründung ist von den Gesellschaftern offenzulegen und führt zu einer Unterbilanzhaftung der Gesellschafter. Wird die Neugründung ordnungsgemäß offengelegt, haften die Gesellschafter nur für eine Unterbilanz, die im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Offenlegung besteht. Jetzt hat der BGH entschieden: Die unterbliebene Offenlegung führt auch nur zu einer begrenzten Unterbilanzhaftung - und zwar in der Form, dass die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz haften, die in dem Zeitpunkt besteht, in dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung tritt (BGH 6.3.12, II ZR 56/10, Abruf-Nr. 121352).*
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.