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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht/StaRUG

    Über 100 neue Paragrafen und ein sperriger Name: Das neue StaRUG

    von Diplom-Kaufmann (Univ.) Gerhard F. Embser und Benno Embser, Essen

    | Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ‒ StaRUG) trat zum 1.1.21 in Kraft. Es bringt für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neue Aufgabenfelder, weswegen sich die Frage stellt, inwieweit diese neuen Aufgaben von der Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt sind. Außerdem ist von den Änderungen auch die Organhaftung betroffen, weswegen auch die D&O-Versicherung geprüft werden sollte. |

    Neue Aufgabenfelder für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

    Das StaRUG dient zum einen der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie und ist zum anderen ein Novum für das deutsche Recht, denn es ermöglicht zum ersten Mal ein förmliches Sanierungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens. Das Sanierungsverfahren soll die starken formellen Auflagen des Insolvenzverfahrens vermeiden und dadurch flexibel und frühzeitig eine Restrukturierung in die Wege leiten können. Gerade die Insolvenz soll durch dieses Sanierungsverfahren abgewendet werden. Zugleich schafft es neue Rollen für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Es sind dies:

     

    • Der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73 ff. StaRUG): Gemäß § 75 Abs. 1 StaRUG untersteht der Restrukturierungsbeauftragte dem Restrukturierungsgericht, das ihn bestellt. Das Gericht kann jederzeit Auskunft verlangen oder ihn nach § 75 Abs. 2 StaRUG aus wichtigem Grund entlassen. Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu besorgen, dabei muss er unparteiisch sein (§ 75 Abs. 4 StaRUG). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten macht den Restrukturierungsberater schadenersatzpflichtig.