· Fachbeitrag · Haftung
„Professionelle Adäquanz“ und strafrechtliche Gefahren
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters können dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn er erkennt, dass der Mandant sich offenbar strafbar macht und seine eigene Hilfeleistung diese Aktivitäten fördern wird. |
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Das FA nahm einen Steuerberater als Haftungsschuldner (§ 71 AO) in Anspruch, weil dieser im Zusammenhang mit Umsatzsteuererklärungen unrichtige Voranmeldungen für seine Mandantin vorgelegt, Prüfungsmaßnahmen verzögert und beim FG eine Klage mit unzutreffender Begründung eingereicht hatte.
Der BFH (28.2.23, VII R 29/18) wies die Klage des Beraters ab. Der Senat fasst in seinem Beschluss die für die Annahme einer haftungsbegründenden Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 27 StGB i. V. m. § 370 AO) geltenden Grundsätze lehrbuchmäßig zusammen. |
Teilnahme an Straftaten
Das Steuerrecht enthält keine eigenen Begriffsbestimmungen für die Frage, wer Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist und deswegen für verkürzte Steuern in Haftung genommen werden kann. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen des StGB (BFH 15.1.13, VIII R 22/10). Teilnehmer sind der Anstifter (§ 26 StGB) oder der Gehilfe (§ 27 StGB). Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
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