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Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften nicht eintragungsfähig
| Das OLG München (23.10.24 34 Wx 255/24 e, Beschluss ) hat in einer aktuellen Entscheidung die Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf nichtkaufmännische Gesellschaften nicht möglich sei, da diese nicht die Voraussetzungen für eine solche Anwendung erfüllten. |
Die Entscheidung betrifft die Gründung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft, die in Fortführung einer bisherigen Partnerschaft tätig werden wollte. Der § 25 Abs. 2 HGB regelt die Haftungsausschlussklausel für den Erwerb eines Handelsgeschäfts und bezieht sich dabei auf Kaufleute, die ein Handelsgeschäft fortführen. Entsprechend sollte hier die Haftung der neuen Partnerschaftsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der zuvor bestehenden Partnerschaftsgesellschaft (PartGmbB) ausgeschlossen werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab, da eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft als nichtkaufmännisches Unternehmen nicht möglich sei. Ein Haftungsausschluss nach dieser Vorschrift setze voraus, dass der Veräußerer bereits Kaufmann war, was auf die Partnerschaftsgesellschaft als nichtkaufmännisches Unternehmen nicht zutrifft. Eine analoge Anwendung komme nur in Betracht, wenn bei der neuen Partnerschaftsgesellschaft der Eindruck eines Handelsgeschäfts geweckt worden wäre, was hier nicht der Fall sei.
In der Rechtsprechung gibt es zwar Stimmen, die eine Einbeziehung von nichtkaufmännischen Unternehmen in diese Regelung befürworten, jedoch bleibt der Gesetzgeber gefordert, eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen.