· Nachricht · Hilfeleistung in Steuersachen
Zurückweisung einer niederländischen BV als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO
| In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; FG Hamburg 19.3.24, 5 K 113/23, NZB BFH VII B 52/24). |
§ 3a StBerG verstößt ferner nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2018/2171) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der RL 2005/36/EG und 2013/22/EU umgesetzt. Selbst wenn die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht verstießen, enthielte der im Streitfall auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid keinen besonders schwerwiegenden Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO