· Nachricht · Hilfeleistung in Steuersachen
Zurückweisung einer niederländischen BV durch das FA
| In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (FG Hamburg 19.3.24, 5 K 113/23, NZB BFH VII B 52/24). |
Eine Voraussetzung des § 3a Abs. 1 StBerG ist, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, bei ihrer Tätigkeit im Inland denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen unterliegen.
Hier war die BV allerdings schon nach § 3a Abs. 4 StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil sie weder vor der ersten Erbringung der Leistungen noch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der zuständigen Steuerberaterkammer Düsseldorf Meldung erstattet hat und dementsprechend nicht in das Verzeichnis nach § 3b StBerG eingetragen war. Ebenso wenig hatte sie dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie den Beruf in den Niederlanden mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat (§ 3a Abs. 1 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 3 Nr. 7 StBerG).
Nach Ansicht des FG verstoßen die Voraussetzungen in § 3a StBerG insgesamt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV.