· Fachbeitrag · Honorar
Regeln Sie die Zahlungsbedingungen im Steuerberatungsvertrag ‒ dort gehören sie hin
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden
| Häufig findet man auf Rechnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe folgenden Zusatz: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang“. Dieser Hinweis entbindet nicht von der Pflicht zu mahnen (AG Kassel 28.4.22, 421 C 301/22). Der Hinweis stellt keine (zweiseitige) Vereinbarung i. S. d. § 286 BGB dar, sondern lediglich eine (einseitige) Fälligkeitsbestimmung. Besser ist es also, die Zahlungsbedingungen im Steuerberatungsvertrag zu regeln. |
Fälligkeit muss vertraglich vereinbart werden
Grundsätzlich muss der Schuldner, der nicht zahlt, gemahnt werden. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es u. a. einer Mahnung nur dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Gemeint ist entweder eine gesetzlich, vertraglich oder gerichtlich bestimmte Zeit (BGH 25.10.07, III ZR 91/07).
PRAXISTIPP | Deshalb sollte der Steuerberater vertraglich eindeutig regeln, wann die Zahlungen fällig sind und welche Folgen die Nichtzahlung bei Fälligkeit hat (Verzugszinsen). Aus Beweisgründen sollte dies stets schriftlich erfolgen, da ansonsten ein einfaches Bestreiten des Mandanten ausreicht, um die Fälligkeit zu Fall zu bringen. Nur die Nennung eines Zahlungsziels auf der Rechnung allein reicht also nicht aus, um die Fälligkeit der Vergütung zu begründen. |
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