· Fachbeitrag · Honorarinkasso
Keine Ausnahmegenehmigung für gewerbliches Inkasso durch Steuerberater
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Das gewerbliche Honorarinkasso für andere Berufsangehörige ist dem Steuerberater nach § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG nicht uneingeschränkt erlaubt. Dem Berater sind gewerbliche Tätigkeiten vielmehr prinzipiell verboten, es sei denn, eine Verletzung von Berufspflichten scheidet im Einzelfall definitiv aus (BVerwG 26.9.12, 8 C 26.11, Abruf-Nr. 123303). |
Sachverhalt
Die klagende Steuerberatungsgesellschaft wollte in Zusammenarbeit mit einem Factoring-Unternehmen für andere Berufsangehörige gewerblich Honorarforderungen einziehen und hatte dies ausdrücklich als Geschäftszweck in ihrem Gesellschaftsvertrag aufgeführt. Die zuständige Steuerberaterkammer verweigerte jedoch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung und widerrief zudem die Zulassung als Beratungsgesellschaft. Das BVerwG hat den Antrag, die Tätigkeit doch zuzulassen, jetzt in letzter Instanz abgewiesen.
Entscheidung
Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind dem Steuerberater gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, die Berufskammer erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Dieses Verbot gilt nach Meinung des BVerwG auch für das Honorarinkasso „von Steuerberatern für Steuerberater“. Zwar darf der Berater nach § 64 Abs. 2 StBerG Honorarforderungen zum Zwecke der Einziehung an andere Berufsangehörige auch ohne Einvernehmen mit dem Mandanten abtreten. In dieser einzelfallbezogenen gesetzlichen Regelung sah das Gericht aber keinen generellen Erlaubnistatbestand für ein gewerbliches Inkasso.
Der Berater muss seine Tätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft ausüben (§§ 57, 72 StBerG). Außerdem hat er sich vertrauens- und achtungswürdig zu verhalten (§ 57 Abs. 2 StBerG). Die Ausübung eines Gewerbes stehe dazu regelmäßig in Widerspruch. Sie gefährde zudem Mandanteninteressen. Der Steuerberater kennt den Betriebs- und Geschäftsablauf seines Mandanten häufig sehr genau. Bei mandatsbezogenen Inkassotätigkeiten bestehe die Gefahr, dass der Berater gerade dieses Wissen - etwa über Lieferanten oder Kundenverbindungen - für sein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Diese Gefahr sah das Gericht in der entschiedenen Sache als nicht ausgeräumt an.
PRAXISHINWEIS | Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin sieht das Gericht nicht als verletzt an. Das Grundrecht der Berufsausübung (Art. 12 GG) steht unter dem Vorbehalt möglicher Einschränkungen durch gesetzliche Regelungen, hier also zulässigerweise durch das StBerG. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ist schon deswegen nicht verletzt, weil für Wirtschaftsprüfer identische Regelungen gelten (§ 43a WPO). Zwar besteht für Rechtsanwälte kein ähnlich striktes Verbot (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Das BVerwG hält diese Differenzierung aber für sachgerecht, weil Anwälte regelmäßig nur einzelfallbezogen tätig werden, Steuerberater aber in der Regel Dauermandate wahrnehmen. |