· Fachbeitrag · Insolvenzverfahren
Geänderte Rechtsprechung bei Steueraufrechnung
| In der Insolvenz besteht für das FA oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des Unternehmens etwa aus Vorsteuerüberhängen noch aufrechnen kann. § 96 InsO lässt eine Aufrechnung grundsätzlich zu, sofern der Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig bleibt. |
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung war eine Aufrechnung zulässig, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar erst während des Insolvenzverfahrens entsteht, jedoch auf einer zuvor bereits erfolgten Steuerfestsetzung beruht. Das gilt insbesondere bei einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts. Diese Sichtweise hat der BFH nun aufgegeben. Denn für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird (BFH 25.7.12, VII R 44/10, Abruf-Nr. 123326).