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BGH-Urteil und Gesetzesänderung beenden doppelte Kammerpflicht für Steuerberater
| Der BGH (11.11.24 AnwZ (Brfg) 35/23) hat die Beitragspraxis für Steuerberater in Rechtsanwaltskammern für verfassungswidrig erklärt (Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG). Gleichzeitig wurde eine Gesetzesänderung wirksam, die die doppelte Kammerpflicht für viele Berufsträger beendet. |
Der Fall betraf einen Steuerberater, der als Geschäftsführer einer Sozietät mit Rechtsanwälten tätig war und den vollen Beitrag zur Rechtsanwaltskammer zahlen sollte. Der BGH entschied, dass dies gegen den Gleichheitssatz verstößt. Berufsfremde Mitglieder müssen einen erheblich geringeren Beitrag zahlen, da sie nicht alle Leistungen der Kammer in Anspruch nehmen können, erklärte der Senat für Anwaltssachen. Die Pflichtmitgliedschaft an sich sei aber rechtmäßig.
Zum 1.1.25 trat eine Änderung der BRAK in Kraft, die die Problematik grundsätzlich löst. Steuerberater und Patentanwälte, die bereits Mitglied in ihrer jeweiligen Berufskammer sind, müssen nun nicht mehr zusätzlich der Rechtsanwaltskammer beitreten.
Obwohl die Gesetzesänderung die Zukunft regelt, hat das BGH-Urteil noch rückwirkende Bedeutung für Fälle aus der Vergangenheit. Betroffene Steuerberater könnten nun Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Beiträge haben.