· Fachbeitrag · Kanzleibezeichnung
„Steuerbüro“ muss nicht zwangsweise von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht geführt werden
| Der BGH (18.10.12, I ZR 137/11, Abruf-Nr. 130741 ) hat entschieden: Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig. |
Das Gericht geht davon aus, dass die vom Rechtsanwalt verwandte Angabe „Steuerbüro“ in der Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend ist, da dieser seit Beginn seiner Tätigkeit zugleich Steuerberatungsleistungen angeboten hat. Zudem macht der Anteil der steuerberatenden Tätigkeit zwei Drittel der gesamten Tätigkeit aus. Auch die Verstärkung des Teams durch drei Steuerfachangestellte spreche für die steuerberatende Tätigkeit.
MERKE | Anders ist dagegen der Eintrag im Telefonbuch zu beurteilen, wenn diese in der Rubrik „Steuerberater“ erfolgt ist. Bei der Eintragung in dieser Rubrik ist nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen. Vielmehr erweckt der Eintrag in der Rubrik „Steuerberater“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Steuerbüro“ den Eindruck, der Inhaber sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei sei auch ein Steuerberater tätig. |