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  • · Nachricht · Kanzleiwebsite

    Hat Ihre Website schon einen „Kündigungsbutton“?

    | Wenn Sie über Ihre Kanzleiwebsite Online-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern anbieten, dann achten Sie darauf, dass Sie über diese Website auch eine Kündigungsmöglichkeit anbieten, z. B. über einen „Kündigungsbutton“. Bis zum 30.6. haben Sie noch Zeit. Anderenfalls ist eine Abmahnung möglich. |

     

    Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen - oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Ab dem 1.7.22 wird für dauernde Schuldverhältnisse daher ein verpflichtender „Kündigungsbutton“ im Online-Bereich eingeführt.

     

    Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt für Leistungen eines Steuerberaters zwar ohnehin, denn die Leistungen sind als Dienste höherer Art jederzeit kündbar. Das Fehlen des „Kündigungsbuttons“ könnte aber eine Abmahnung nach sich ziehen.

    Quelle: ID 48431541