· Nachricht · Liebhaberei
Verrechnung von Verlusten aus Beratungstätigkeit bei einem Syndikus-Steuerberater
| Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater können mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen werden, wenn zwischen beiden Einkünften eine enge Verzahnung besteht (FG Köln 19.1.22, 5 K 1311/20). |
Neben seiner nicht-selbstständigen Verlagstätigkeit übte der Kläger seit 2009 eine selbstständige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater aus. Seit Aufnahme dieser Tätigkeit hatte er bis in das Streitjahr ausschließlich Verluste aus selbstständiger Tätigkeit produziert, weswegen das FA von Liebhaberei ausging. Das FG sah das allerdings anders. Ausschlaggebend war die enge Verzahnung der Beratungstätigkeit mit der mit über 170.000 EUR jährlich dotierten nicht-selbstständigen Tätigkeit gewesen. Der Kläger hatte vorgetragen, dass seine praktische Beratungstätigkeit und der damit verbundene Perspektivwechsel auf die Anwenderseite für ihn bei der Weiterentwicklung der von ihm und seinen Mitarbeitern verantworteten Software hilfreich sei. Der für die Softwareentwicklung hohe Wert des Perspektivwechsels eines Entwicklers auf die Anwenderseite sei ‒ so das FG ‒ angesichts der gerichtsbekannten Nützlichkeit des ständigen Austauschs zwischen Anwendern und Programmentwicklern bei der Fortentwicklung von Software nicht ernsthaft zu bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Verzahnung der beiden Tätigkeiten rechtfertige weder das zweifellos vorhandene Näheverhältnis des Klägers zu den beratenen Personen den Schluss darauf, dass die Tätigkeit vor allem zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werde, noch die vom FA erwogene und tatsächlich nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass auch die Z GmbH & Co. KG ‒ möglicherweise aus Gründen der Eigenwerbung ‒ die freiberufliche Nebentätigkeit seiner Angestellten fördere und eine solche Tätigkeit sogar für wünschenswert halte.
Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, wie sehr die Verzahnung alle anderen Merkmale „überstrahlte“. So war letztlich für die Entscheidung unerheblich, dass es sich bei den Beratenen unstreitig um nahestehende Person des Klägers handelte, dass der Kläger mit diesen Mandaten nur geringfügige Einnahmen erwirtschaftete und dass der Kläger Maßnahmen zur Umstrukturierung und Rentabilitätssteigerung in den kommenden Jahren ausdrücklich abgelehnt hatte. Gleichwohl rechtfertigen diese Gesichtspunkte aus Sicht des FG unter den besonderen Umständen des Streitfalls ‒ entgegen dem anzunehmenden Anscheinsbeweis ‒ noch nicht den Schluss auf eine Tätigkeitsausübung nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen.