· Fachbeitrag · Lohn- und Gehaltsbuchführung
Betriebsprüfer kontrollieren verstärkt Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt
| Es besteht Anlass, auf die Rechtslage bzgl. der Sozialversicherungspflicht von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen aufmerksam zu machen, wenn die Arbeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub ausfällt. |
Schwerpunkte der Prüfung
Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung lenken ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf Fälle, in denen die Zuschläge in den Fallkonstellationen von „Lohn ohne Arbeit“ tatsächlich nicht gezahlt wurden, aus arbeitsrechtlichen Gründen aber hätten gezahlt werden müssen. Die ggfs. zu leistenden Nachzahlungen können für den Arbeitgeber erhebliche Ausmaße annehmen.
Entgeltzahlung ohne Gegenleistung
Erhält ein Mitarbeiter „Lohn ohne Arbeit“ (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub), bemisst sich sein Lohn nach dem Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer ist für diese Zeit so zu vergüten, als hätte er gearbeitet. „Ausgefallen“ ist in dieser Zeit aber nicht nur das Grundentgelt, sondern auch Zuschläge, die gezahlt worden wären, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit gearbeitet hätte. Zur Bemessung stellt die jeweilige gesetzliche Regelung (Bundesurlaubsgesetz bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz) auf einen in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraum ab. Davon kann einzelvertraglich nicht abgewichen werden. Diese arbeitsrechtliche Situation hat zwei Konsequenzen:
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