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  • · Nachricht · Namensgebung

    Namensänderung von Partnerschaftsgesellschaften ohne Angabe von Partnernamen möglich

    | Der BGH (6.2.24, II ZB 23/22, Beschluss) hat entschieden, dass Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1.1.24 nicht mehr verpflichtet sind, den Namen eines Partners im Firmennamen zu führen. Es reicht aus, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu verwenden. Dies ergibt sich aus der neuen Fassung des § 2 Abs. 1 PartGG, die den bisherigen Zwang zur Nennung eines Partnernamens aufhebt. |

     

    Mit der Änderung des PartGG zum 1.1.24 wurde die Namensführung von Partnerschaftsgesellschaften liberalisiert. Ziel der Reform war es, Freiberuflern mehr Flexibilität bei der Wahl ihres Firmennamens zu ermöglichen und die Marktfähigkeit der Namen zu stärken. Die bisherige Vorschrift, wonach mindestens ein Partnername im Firmennamen enthalten sein musste, wurde als unnötig restriktiv angesehen. Die neue Regelung trägt auch der Entwicklung interdisziplinärer Partnerschaften Rechnung, bei denen es zunehmend schwierig wird, alle Partner namentlich im Firmennamen abzubilden. Der BGH gab den Rechtsanwälten Recht und ermöglichte ihnen, ihre Partnerschaftsgesellschaft unter dem gewünschten Namen „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ zu führen, ohne den Namen eines Partners angeben zu müssen..

    Quelle: ID 50186471