· Fachbeitrag · Ordnungsvorschriften
Verzögerungsgeld bei Außenprüfungen
von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Düsseldorf
| Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um Steuerpflichtige zu einer zeitnahen Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung anzuhalten und etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Allerdings sind daran gewisse Voraussetzungen geknüpft. |
Grundsätzliches zum Verzögerungsgeld
Das Verzögerungsgeld stellt kein Zwangsmittel i.S. des § 328 AO dar. Es handelt sich somit um ein eigenständiges Druckmittel. Das Mitwirkungsverlangen muss dabei hinreichend bestimmt sein. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist unabhängig von der Rechtsgrundlage zulässig, also auch bei Prüfungen gem. § 193 Abs. 2 AO. Dabei soll der Steuerpflichtige insbesondere den Anordnungen der Finanzbehörde Folge leisten. Es liegt im Ermessen der Finanzbehörde, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Spätestens bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sind die Ermessenserwägungen nachzuholen (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO, § 102 FGO). Die Festlegung eines Verzögerungsgelds hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sieht das Gesetz die Berücksichtigung von Verschuldensgründen als Voraussetzung grundsätzlich nicht vor.
Keine Festsetzung eines Verzögerungsgelds
Gesetzessystematisch ist das Verzögerungsgeld § 146 Abs. 2a AO zuzuordnen. Hierin wird die Genehmigung zur Auslagerung der Buchführung in das Ausland geregelt. Daraus lässt sich ableiten, dass die Regelung des § 146 Abs. 2b AO hinsichtlich des Verzögerungsgelds folgende Fälle nicht betreffen kann:
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