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  • · Fachbeitrag · Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung

    Tätigkeit als „Freizeitsteuerberater“ neben der Anstellung als Syndikus-Steuerberater ist zulässig

    Eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbstständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann (BFH 9.8.11, VII R 2/11, Abruf-Nr. 113562).

    Sachverhalt

    Der Kläger war früher als Steuerberater tätig. Er übt jetzt bei einer AG eine Angestelltentätigkeit als Steuerreferent aus und nimmt dort Aufgaben im Bereich Controlling und Steuern wahr. Der Kläger beantragte seine berufliche Wiederzulassung und legte der zuständigen Berufskammer dabei Bescheinigungen seines Arbeitgebers vor, aus denen u.a. hervorgeht, dass er berechtigt ist, neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters auszuüben, „seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten einzuteilen“ und geleistete Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich abzubauen. Anders als bei der Kammer und dem zuständigen FG hatte der Kläger mit seinem Antrag beim BFH Erfolg.

     

    Entscheidung

    Die Tätigkeit des Klägers als Angestellter ist nach Auffassung des Senats entsprechend § 57 Abs. 4 Nr. 2 S. 1 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Durch diese Beschäftigung wird seine Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt, sodass die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG erfüllt sind. Ein Syndikus-Steuerberater muss auch unter Beachtung dieser Bestimmung nicht ständig uneingeschränkt tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, eine Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater auszuüben. Die gelegentliche Berufsausübung als „Feierabend-Steuerberater“ ist gleichfalls gesetzlich zulässig.