· Fachbeitrag · Rechtsberatung durch Steuerberater
Eingeschränkte Beratungsbefugnis
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Trotz des Rechts, geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen, darf der Berufsangehörige Rechtsberatung nur im Zusammenhang mit steuerlichen Problemen als Nebenleistung zu seiner Tätigkeit vornehmen (LG Memmingen 18.1.23, 2 HK O 1659/22). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Weil eine Steuerberatungsgesellschaft einer Mandantin im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Fragen umfangreiche Ratschläge erteilte, verlangte ein Rechtsanwalt im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 3, 3a UWG) erfolgreich Unterlassung dieser Tätigkeit. Das LG sah hierin eine unerlaubte Rechtsberatung (§ 3 RDG).
Steuerberater sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unbeschränkt befugt (§ 3 StBerG). Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG). Dies schützt den Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat und der Berufsträger wird in seiner (Haupt-)Tätigkeit nicht behindert. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist einzelfallbezogen nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sowie unter Berücksichtigung der erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen. Eine nach den RDG zulässige Nebenleistung liegt aber nur vor, wenn sie nicht faktisch als Hauptleistung zu qualifizieren ist.
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