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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Keine Vertretungsbefugnis in Statusfeststellungsverfahren

    | Das BSG hat aktuell entschieden, dass ein Steuerberater nicht befugt ist, Mandaten in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gegenüber der DRV Bund zu vertreten. |

     

    Es handele sich dabei um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern auch schon im reinen Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Erstbescheids sei eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ erforderlich. Es liegt keine „Nebenleistung“ zu der dem Steuerberater übertragenen Lohnbuchführung vor. Auch die gesetzlich geregelte Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in den Verfahren nach § 28h und § 28p SGB VI führe zu keinem anderen Ergebnis, da es sich dabei um Ausnahmeregelungen handele, die nicht analog auf die Vertretungsbefugnis im Statusfeststellungsverfahren angewandt werden könnten (BSG 5.3.14, B 12 R 4/12 R, Urteil unter www.dejure.org).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 129 | ID 42824518