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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistungsgesetz

    Keine Vertretungsbefugnis für Steuerberater in KuG-Widerspruchsverfahren

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

    | Ein mit der Lohnbuchführung beauftragter Steuerberater ist in einem Widerspruchsverfahren wegen Saison-Kurzarbeitergeld (KuG) ( § 101 SGB III ) auch dann nicht als Verfahrensbevollmächtigter vertretungsbefugt, wenn es nur um Berechnungsfragen für das Saison-KuG geht (LSG Sachsen (26.10.17, S 26 AL 331/16, rkr.). Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist keine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchführung nach § 5 Abs. 1 RDG, sondern eine eigenständige ‒ für Steuerberater unerlaubte ‒ Rechtsdienstleistung. |

    Entscheidungsgründe

    Das LSG Sachsen schloss sich der Begründung des BSG zur (Nicht-)Vertretungsberechtigung von Steuerberatern in Statusfeststellungsverfahren an (BSG 5.3.14, B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R) und hob die Entscheidung der Vorinstanz (SG Chemnitz 26.10.17, S 26 AL 331/16) auf. Nach § 5 Abs. 1 RDG sei die Frage, ob eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre und daher erlaubt sei, nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen.

     

    Bezugspunkte zu außersteuerrechtlichen Fragen

    Das LSG Sachsen führt aus, dass die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten zwar häufig Bezugspunkte zu außersteuerrechtlichen Regelungen habe. Die Beratungspflicht eines Steuerberaters erstrecke sich in solchen Fällen auf diese Rechtsgebiete, soweit es im Hinblick auf steuerrechtliche Gegebenheiten geboten sei. Eine Tätigkeit in außersteuerlichen Rechtsgebieten sei dem Berufs- und Tätigkeitsbild von Steuerberatern aber nicht bereits zuzuordnen, nur weil bestimmte Tatbestände für die steuerliche Beratung irgendwie relevant sind. Nähme man allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild von Steuerberatern an, wären diese letztlich nahezu unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten aktiv zu werden.

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