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  • · Fachbeitrag · Rechtsform

    Eine „einfache PartG“ oder doch lieber gleich eine Steuerberatungsgesellschaft?

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.

    | Wegen steigender Haftungsrisiken überlegen in der GbR tätige Steuerberater diese in eine PartG mbB „umzuwandeln“. Dabei kann sich auch die berufsrechtliche Frage stellen, ob für diese eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bei der Steuerberaterkammer erforderlich ist bzw. ob eine solche anzustreben ist. |

     

    Keine Umwandlung nach UmwG nötig

    Der Wechsel von einer GbR in eine PartG mbB ist keine „Umwandlung“ i. S. d. UmwG, sondern ein identitätswahrender Rechtsformwechsel außerhalb der Vorschriften des UmwG. Wegen der Durchlässigkeit der Rechtsformen der Personengesellschaften reichen die Änderung des GbR-Gesellschaftsvertrags sowie die Anmeldung der PartG mbB zum Partnerschaftsregister aus.

     

    Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt

    Sowohl eine als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte („qualifizierte“) PartG (§ 3 Nr. 3 StBerG), also auch eine nicht anerkannte („einfache“) PartG mit Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern als Partnern (§ 3 Nr. 2 StBerG) sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt und vor Finanzgerichten postulationsfähig. Die ursprünglich bestehende Unsicherheit ist seit dem 7. Steuerberatungsänderungsgesetz (BGBl I 00, 874) zum 1.7.00 (Aufnahme der „einfachen“ PartG in § 3 Nr. 2 StBerG) bzw. Anpassung des § 62 Abs. 2 FGO („Gesellschaften i. S. v. § 3 Abs. 2 StBerG“) erledigt.

     

    Vorsicht beim Gesellschaftsnamen

    Nur eine qualifizierte PartG darf (und muss) die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft tragen (§ 53 S. 1 StBerG). Eine einfache PartG darf diese Bezeichnung nicht führen und muss widrigenfalls mit einer Ordnungswidrigkeit und einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR rechnen (§ 161 StBerG). Für einfache PartG kommen Bezeichnungen wie z. B. „AB Steuerberater PartG mbB“ in Betracht. Eine qualifizierte PartG darf hingegen ‒ entgegen § 2 Abs. 1 PartGG ‒ nicht die Berufsbezeichnung der dort tätigen Berufsträger aufführen (§ 53 S. 2 StBerG). Eine qualifizierte PartG wird im Unterschied zur einfachen PartG auch Mitglied der Steuerberaterkammer, mit allen Rechten und Pflichten. Die Gebühr zu Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist kammerindividuell und beträgt z. B. im Kammerbezirk Berlin derzeit 750 EUR.

     

    Und im Gebührenrecht?

    Im Gebührenrecht ist die qualifizierte PartG ausdrücklich an die StBVV gebunden, da diese für Steuerberatungsgesellschaften entsprechend gilt (§ 1 Abs. 2 StBVV). Für die „einfache“ PartG besteht keine unmittelbare Bindung an die StBVV. Es kommt der StBVV aber die Bedeutung einer Taxe i. S. d. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu, weswegen die StBVV im Ergebnis gleichwohl zu beachten ist (vgl. Feiter, Die neue StBVV, 2. Aufl. 2016, § 1, Rz. 92).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 70 | ID 46361515