· Fachbeitrag · Säumniszuschlag auch bei pünktlicher Bezahlung der Steuer
Bankscheck gilt erst nach drei Tagen als gutgeschrieben
| Bezahlen Steuerpflichtige ihre Steuerschulden per Scheck, können auch bei einer noch pünktlichen Abbuchung Säumniszuschläge vom Finanzamt fällig werden. Bei einer Scheckeinreichung gilt der Betrag nämlich erst nach drei Tagen generell als gutgeschrieben. Das hat der BFH aktuell entschieden. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung bereits vorher und damit pünktlich auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen ist ( BFH 28.8.12, VII R 71/11, Abruf-Nr. 123525 ). |
Grundsatz
Das Finanzamt erhebt von Steuerpflichtigen bei zu später Zahlung von Steuerschulden einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat. In der Abgabenordnung ist dabei festgelegt, dass bei einer Scheckeinreichung die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als „bezahlt“ gilt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Unternehmen seine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 in Höhe von rund 860 EUR per Scheck entrichtet. Der Scheck ging dabei am 8.11.10 beim Finanzamt ein. Das Geld wurde auch pünktlich zum 10. November auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben.
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