· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
| Es bestehen nach dem Wortlaut des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI keine Anhaltspunkte dafür, dass die (weitere) rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Abhängigkeit zum konkreten Einkommen der zu befreienden Person stehen muss. Vielmehr können als einkommensbezogene Pflichtbeiträge auch Mindestbeiträge erfasst werden, die in dem Sinn „einkommensbezogen“ sind, dass sie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aus den Bruttolöhnen und -gehältern der Arbeitnehmer ermittelt werden (LSG Berlin-Brandenburg 10.4.19, L 16 R 255/18). |
Ein Rechtsanwalt hatte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH beim Versorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) beantragt. Gleichzeitig hatte er einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 231 Abs. 4b SGB VI) und einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständige Versorgungseinrichtung gestellt. Das Versorgungswerk hatte den Anträgen nur teilweise entsprochen. Strittig war zuletzt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während eines Teilzeitraumes der Beschäftigung als Geschäftsführer der GmbH. Das Versorgungswerk vertrat den Standpunkt, der Rechtsanwalt habe in diesem Zeitraum keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt, wie es § 231 Abs. 4b SGB VI vorschreibe.