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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht

    von RA StB Simon Beyme, FAStR, www.roemermann.com, Berlin

    | Die Erfahrung, dass Rechtsgrundsätze aus einem Rechtsgebiet nicht unbedingt auf ein anderes übertragen werden können, mussten fünf Rechtsanwälte machen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der DRV als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden. Das BSG (28.6.22, B 12 R 4/20) bestätigte, dass eine Sozialversicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Rechtsanwälte waren als Minderheitsgesellschafter mit zunächst 20 % und später, nach Ausscheiden eines Gesellschafters, zu je 25 % an der Rechtsanwalts-GmbH beteiligt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung waren mit einfacher Mehrheit möglich. Eine Sperrminorität bestand nicht. Die Geschäftsführerverträge enthielten außer einer Regelung zur Gewinnbeteiligung (Tantieme) auch ein festes Monatsgehalt, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Auf die selbst gestellten Statusfeststellungsanträge hin stellte die DRV Ende 2015 die Versicherungspflicht der Rechtsanwälte fest. In der Klage beriefen sie sich darauf, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien und die BRAO ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten gewährleiste, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BSG bestätigt (wie bereits die Vorinstanzen) die Einschätzung der DRV. So habe keiner der Rechtsanwälte über eine Sperrminorität verfügt und die Ausübung eines freien Berufs bewirke für sich genommen keine Selbstständigkeit i. S. d. Sozialversicherungsrechts. Die Rechtsanwälte seien in den Betrieb der Rechtsanwaltsgesellschaft eingegliedert gewesen und auch der jeweilige Geschäftsführervertrag spreche für eine abhängige Beschäftigung.