· Fachbeitrag · Steuerberaterplattform
Was Sie als Berufsträger/in zum beSt wissen müssen
von RiFG Gerald Pohl, Halle (Saale)
| Ab dem 1.1.23 wird dem Berufsstand ein beSt empfangsbereit eingerichtet. Sobald dieses dem Berufsträger zur Verfügung steht, ist die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtend. Der Beitrag erläutert neben Sinn und Zweck von Steuerberaterplattform und beSt auch die damit einhergehenden Pflichten. |
Sinn und Zweck von Steuerberaterplattform und beSt
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 StBerG erhalten auf der Steuerberaterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identität und ihre Berufsträgereigenschaft nachgewiesen werden kann (digitale Steuerberateridentität (§ 5 StBPPV-E). Die digitale Steuerberateridentität wird für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer und für die an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Dienste bereitgestellt. Auf diese Online-Dienste bzw. auf OZG-Benutzerkonten soll rechtssicher mit tagesaktuellem Nachweis der Berufsträgereigenschaft authentisiert zugegriffen und rechtswirksam Anträge gestellt werden können. Eine Schnittstelle zur Vollmachtsdatenbank ist vorgesehen (§ 86c Abs. 4 StBerG).
Bei der Steuerberaterplattform handelt es sich damit nach § 86c Abs. 1 StBerG um das persönliche Nutzerkonto jedes einzelnen Kammermitgliedes sowie das Nutzerkonto von den nach § 76a Abs. 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften.Dementsprechend richtet die BStBK nach § 86d Abs. 1 StBerG für jedes einzelne Kammermitglied ein persönliches beSt sowie für Berufsausübungsgesellschaften ein beSt-Gesellschaftspostfach ein (für Einzelkanzleien ist kein Gesellschaftspostfach vorgesehen, siehe aber unter C. II. 3. zum Gesetzesvorhaben zu Beratungsstellen/Zweigniederlassungen). Die BStBK und die Steuerberaterkammer Länder erhalten für Zwecke der Kammerangelegenheiten ebenfalls ein beSt (§ 86d Abs. 5 StBerG).
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