· Nachricht · Steuerberaterprüfung
Die schriftliche Steuerberaterprüfung muss nicht anonym bewertet werden
| Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen gebietet kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung. § 18 Abs. 1 S. 4 DVStB ist insoweit verfassungskonform. Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit ist ‒ anders als eine „offene“ Überdenkung ‒ unzulässig (BFH 11.7.23, VII R 10/20). |
Nach § 18 Abs. 1 S. 4 DVStB kann die Kammer bestimmen, ob die Klausuren mit dem Namen oder einer anonymen Kennzahl zu versehen sind. Dass die Verwendung des Namens in der Steuerberaterprüfung zu geschlechtsspezifischer Benachteiligung führt, ist laut BFH nicht statistisch belegt. Im Überdenkungsverfahren dürfen Erst- und Zweitprüfer nicht gemeinsam/aufeinander abgestimmt zu einer Bewertung kommen, sondern müssen jeweils getrennt eigene Bewertungen vorlegen.