· Nachricht · Steuerberaterungsgesetz
Ausnahme vom Leitererfordernis für Steuerberatungsstelle
| Nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht NRW 29.11.22 4 A 2856/18). |
Das Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG) in § 11 Abs. 3 BOStB Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Einzelfall ausgeschlossen ist.
Ergibt die gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG erforderliche Einzelfallprüfung nach den in § 11 Abs. 3 BOStB festgelegten Bewertungskriterien, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung von § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt und bedarf angesichts erheblicher Unterschiede in der Rechtsanwendung zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.