· Fachbeitrag · Steuerberatervertrag
Nachbesserungsrecht nach beendetem Mandat muss vereinbart werden
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| Nicht nur wegen einer Haftungsbeschränkungsvereinbarung, sondern auch wegen des Nachbesserungsrechts nach beendetem Mandat sollte der Steuerberater möglichst bei allen Mandatsverhältnissen „allgemeine Vertragsbedingungen“ vereinbaren und sich diese - durch Unterschrift des neuen Mandanten - bestätigen lassen. Sollte das Nachbesserungsrecht verweigert und Schadenersatz für Überarbeitungskosten geltend gemacht werden, kann die Zurückweisung eines solchen Anspruchs mit Hinweisen auf die in diesem Beitrag dargestellte Rechtsprechung begründet werden. |
Kein Nachbesserungsrecht nach Mandatsende
Überraschend war seinerzeit die Entscheidung des BGH (11.5.06, IX ZR 63/05, Abruf-Nr. 061793), dass ein Nachbesserungsrecht eines steuerlichen Beraters ausgeschlossen ist, wenn das steuerliche Mandat zum Auftraggeber bereits beendet wurde. Dies gilt insbesondere für die häufig vorkommenden Fälle, in denen der neue Berater einen Fehler seines Vorgängers entdeckt. Für die Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuererklärung hat der BGH allerdings regelmäßig differenziert.
Nachbesserungsrecht für Fibu und Umsatzsteuererklärung
In den Bereichen der Finanzbuchhaltung und der Umsatzsteuererklärung, die vom Grundsatz her eine erfolgsorientierte werkvertraglich erscheinende Steuerberatungsleistung darstellen dürften, wurde das Nachbesserungsrecht von Karlsruhe ausdrücklich anerkannt (BGH 7.3.02, III ZR 12/01, Urteil unter dejure.org).
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