· Fachbeitrag · Steuerberatungsgesetz
Widerruf der Bestellung als StB wegen laufendem Insolvenzverfahren in England ist rechtens
| Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist ( BFH 17.8.16, VII B 59/16, Abruf-Nr. 188837 ). |
Sachverhalt
Das Vermögensverzeichnis der Steuerberaterin wies Verbindlichkeiten in Höhe von rund 870.000 EUR aus. Diesen standen Immobilien mit einem geschätzten Verkehrswert von rund 590.000 EUR gegenüber. Aufgrund einer Anzeige wurde in England gegen die Beraterin ein Insolvenzverfahren geführt. Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Kenntnis über die Anzeige widerrief die Steuerberaterkammer gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung als Steuerberaterin. Hiergegen erhob die Betroffene Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG urteilte, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beraterin sei ein Vermögensverfall zu vermuten. Dass das Verfahren in England und nicht in Deutschland eröffnet wurde, sei unbeachtlich. Auch konnte die Klägerin den Vorwurf des Vermögensverfalls nicht entkräften.
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