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  • 12.12.2017 · Fachbeitrag · Steuerberatungsgesetz

    Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts

    | Welcher Steuerberater kennt das nicht: die Leistung wurde erbracht und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, die Zustellung scheitert aber, weil der Auftraggeber unbekannt verzogen ist. Da der Berater sein Honorar nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern kann (§ 9 Abs. 1 StBVV), kann der Gebührenanspruch nicht eingeklagt werden. |