· Nachricht · Steuerberatungsgesetz
Zwei Änderungen durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
| Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 24, Nr. 323) bewirkt zwei kleine Änderungen des StBerG ab 1.1.25. |
1. Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Steuerrechtshilfe im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Den Umfang der Meldung regelt § 3a Abs. 2 StBerG. Ergeben sich nach der Eintragung Änderungen, mussten diese bisher der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt werden. Ab 1.1.25 reicht die Meldung in Textform.
2. Künftig werden Gebührenforderungen, die nicht an Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 S. 1 StBerG abgetreten werden, nicht mehr an die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Mandanten gebunden. Es reicht aus, wenn die Zustimmung in Textform vorliegt. Die Abtretung an Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 S. 1 StBerG ist nach wie vor ohne Zustimmung der Mandanten zulässig.