· Fachbeitrag · Steuerrecht
Zurückweisung von Bevollmächtigten
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Die Finanzverwaltung muss in bestimmten Fällen einen Bevollmächtigten zurückweisen. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen der Finanzverwaltung und hat weitreichende Folgen für den Zurückgewiesenen und den Steuerpflichtigen, etwa wenn der Bevollmächtigte Steuererklärungen abgegeben haben sollte. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den wichtigsten Zurückweisungsgrund, den nach § 80 Abs. 7 AO. |
Die Zurückweisungsmöglichkeiten der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung bietet in § 80 AO drei Möglichkeiten, einen Bevollmächtigten zurückzuweisen:
- Mangels Befugnis: Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er nach § 80 Abs. 7 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
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