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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Fristverlängerung für Erklärung bei Mandatskündigung

    | Mit der Abberufung als Geschäftsführer der GmbH endet auch dessen Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärungen für die Gesellschaft. Hat er kurz zuvor noch das Mandat des Steuerberaters fristlos gekündigt, ohne einen neuen zu beauftragen, wirkt die für steuerberatende Berufe pauschal gewährte Verlängerung der Abgabefrist zum 31.12. weiter. Die an einen Frist ablauf geknüpften strafrechtlichen Folgen werden hinausgeschoben ( BGH 12.6.13, 1 StR 6/13, Abruf-Nr. 132902 ). |

     

    Zwar endete die regelmäßige gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 AO bereits am 31. Mai. Die gewährte Fristverlängerung gem. § 149 Abs. 2 AO in Verbindung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bleibt aber dann erhalten, wenn die Beauftragung eines neuen Steuerberaters nicht lediglich zum Schein erfolgt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42449506