· Fachbeitrag · Umfang des Zurückbehaltungsrechts
Kein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht bei säumigem Mandanten
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater darf ein Zurückbehaltungsrecht an Handakten bzw. Unterlagen dann nicht geltend machen, wenn dem Mandanten erhebliche Nachteile drohen, wie etwa eine mögliche Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung (OLG München 14.5.12, 15 W 813/12, Beschluss unter www.iww.de/sl194). |
Sachverhalt
Ein früherer Mandant verlangte von seinem Steuerberater die Herausgabe von Unterlagen - insbesondere von Belegen, Kontoauszügen und Buchungsordnern. Er verwies auf ein gegen ihn laufendes Steuerstrafverfahren, in dem empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen drohten. Die geforderten Akten seien für seine Verteidigung unverzichtbar. Der Berater weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben und machte offene Honorarforderungen von fast 40.000 EUR geltend. Anders als das LG München (13.4.12, 4 O 7088/12) gab das OLG München dem Mandanten aber recht und verpflichtete den Berufsangehörigen im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der Dokumente.
Entscheidung
Der Steuerberater kann gegenüber seinem Auftraggeber die Herausgabe von Handakten verweigern, bis er seine Gebühren erhalten hat (§ 66 Abs. 2 S. 1 StBerG). Hierbei gilt allerdings ein „enger Konnexitätsbegriff“: Das Zurückbehaltungsrecht (ZBR) erstreckt sich nur auf die Dokumente, die konkret mit der noch nicht entlohnten Arbeit zusammenhängen, nicht aber auf andere Unterlagen (s. dazu BGH 3.7.97, IX ZR 244/96, NJW 97, 2944).
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