17.10.2018 · Fachbeitrag · Verbot der gewerblichen Tätigkeit
Steuerberatern darf eine gewerbliche Tätigkeit nicht schematisch verboten werden
| Das BVerwG (11.7.18, 10 B 16.1, Beschluss) hat entschieden, dass die beklagte Steuerberaterkammer dem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung für seine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank zu erteilen habe. Das Verbot mit Ausnahmevorbehalt in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist mit Blick auf die grundgesetzlich gewährleistete Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur sehr zurückhaltend auszulegen. |
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