· Fachbeitrag · Verfahrenspraxis
Formulieren Sie die Vertretungsvollmacht richtig
| Wenn ein Beteiligter im Steuerverfahren einen Bevollmächtigten bestellt hat, „soll“ die Finanzbehörde sich an diesen wenden ( § 80 AO ). Ausgerechnet bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten gilt dagegen, dass die Finanzbehörde sich an den Bevollmächtigten wenden „kann“ (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO). Das heißt, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid direkt an den Steuerpflichtigen bekannt geben und damit auch Fristen in Gang setzen kann. |
Dies ist problematisch, weil ein Steuerpflichtiger sich im Regelfall darauf verlässt, dass sein Steuerberater sich um alle seine steuerlichen Angelegenheiten kümmert, also auch um die Einhaltung von Fristen.
PRAXISHINWEIS | Der Berater, der verhindern will, dass durch Bekanntgabe von Steuerbescheiden an seinen Mandanten wirksam Fristen in Gang gesetzt werden, kann dies durch die richtige Formulierung seiner Vollmacht tun. Wenn er ausdrücklich „Bekanntgabevollmacht“ oder „Empfangsvollmacht“ seines Mandanten hat, kann der Bescheid nur noch ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe an den Mandanten ist unwirksam.* |
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.