· Nachricht · Verfahrensrecht
Klage auf Aufhebung der Grunderwerbsteuer wegen groben Verschuldens des Käufers abgewiesen
| Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater eingeschaltet, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser die ihm übertragene Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen kann, wozu auch gehört, dass er dem Steuerberater eine Überprüfung des ergangenen Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist ermöglicht (FG Hessen 15.5.24, 5 K 160/23; Rev. BFH, II R 17/24 ). |
Im Mai 2022 erwarb der Kläger ein Grundstück, ohne im Kaufvertrag auf sein Stiefsohnverhältnis zur Verkäuferin hinzuweisen. Im Juli erließ das FA einen Grunderwerbsteuerbescheid, ohne von diesem Verwandtschaftsverhältnis zu wissen, die den Kläger nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Steuer befreit hätte. Nachdem der Kläger aus dem Urlaub zurückgekehrt war, versäumte er es, den Bescheid bis zum Ende der Einspruchsfrist prüfen zu lassen. Erst im September 2022, elf Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist, beantragte er durch seinen Steuerberater die Aufhebung des Bescheids. Das FA lehnte diesen Antrag ab und führte an, dass den Kläger ein grobes Verschulden treffe, da er die Einspruchsfrist nicht eingehalten habe. Obwohl keine Pflicht zur sofortigen Prüfung durch einen Berater besteht, hätte der Kläger sicherstellen müssen, dass der Bescheid rechtzeitig an den Steuerberater weitergeleitet und geprüft wird. Das Versäumnis, dies rechtzeitig zu tun, stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Der BFH muss nun zu folgender Rechtsfrage entscheiden: Begründet die unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache, wenn vor Erlass des Steuerbescheids keine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG bestand?