16.11.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Korrektur eines Steuerbescheids bei Abweichung zwischen Steuererklärung und „eDaten“
| Weichen die Daten in der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten („eDaten“) ab, so ist das FA auch nach der Bestandskraft befugt, den Einkommensteuerbescheid zu ändern (FG Düsseldorf 11.10.16, 10 K 1715/16 E, Abruf-Nr. 189862 ; Revision anhängig). |
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