Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

    | § 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass i. S. v. § 227 AO im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung; BFH 16.4.24, VII R 22/21). |

     

    Die Klägerin ist ein inländisches selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Sie führt Arbeiten i. S. d. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aus. Für die Firma B-GmbH ist sie seit circa 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro tätig. Das beklagte FA setzte gegen die B-GmbH einen Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 in Höhe von 180 EUR fest. Daraufhin wandte sich die Klägerin als Vertreterin der B-GmbH an das FA und erklärte, die Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu spät abgegeben worden. Wörtlich führte sie aus: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen.“ Das FA verstand dieses Schreiben als einen Erlassantrag und betrachtete die Tätigkeit der Klägerin insoweit als eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem wies das FA die Klägerin ‒ unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags ‒ als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der B-GmbH im Zuständigkeitsbereich des FA zurück, da sie unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet habe.

    Quelle: ID 50107636