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  • · Nachricht · Verfahrensvollmacht

    Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

    | Tritt ein Steuerberater gegenüber dem FA für einen Steuerpflichtigen auf, wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vermutet. Ein Steuerbescheid, der diesem Steuerberater zugeht, ist wirksam bekanntgegeben. Dies gilt sowohl für die Rechtslage bis 31.12.16, also auch danach (wegen § 80 Abs. 2 S. 1 AO; BFH 16.3.22 VIII R 19/19). |

     

    Der Entscheidung lag eine Steuerstrafsache zugrunde. Für die klagenden Steuerpflichtigen war es entscheidend gewesen, dass die für sie auftretenden Prozessbevollmächtigten in den Streitjahren gerade nicht als bevollmächtigt gegolten hätten. Denn dann wären Steuerbescheide nicht wirksam bekannt gegeben worden. Sie hatten das damit begründet, dass die vorgelegte Vollmachtsurkunde ausdrücklich auf die „Nacherklärung von Einkünften 2008 - 2011“ sowie „Einkommensteuer 2012“ beschränkt gewesen war. Die Revision war jedoch unbegründet. Der BFH betont, dass die Vermutung trotz Vorliegens einer auf bestimmte Zeiträume beschränkten schriftlichen Vollmacht auch für außerhalb der schriftlichen Vollmacht liegende Zeiträume gilt, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe für diese Zeiträume gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auftritt.

    Quelle: ID 48458610