· Fachbeitrag · Vergütung
Streitigkeiten bei Abrechnung von Buchführungsarbeiten mit Vergütungsvereinbarung umgehen
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden
| Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Abrechnung von Buchführungsarbeiten ‒ und das vor allem aus zwei Gründen: Der Auftragsinhalt wurde nicht klar geregelt und die Gebühren erst im Nachhinein einseitig bestimmt statt vorher gemeinsam mit dem Auftraggeber vereinbart. Hier gibt es eine Lösung für fast alle Probleme: die (zivilrechtliche) Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Vergütung. |
Buchführung nach Zeitgebühr ‒ geht das denn?
Soweit die Ansicht vertreten wird, eine Abrechnung der Buchführung gemäß § 33 StBVV nach Zeitgebühr sei berufsrechtlich unzulässig (Schwamberger in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, § 33, Rz. 16), weil Steuerberater nach § 64 StBerG an die StBVV gebunden seien, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn die Bindung des Steuerberaters an die StBVV gilt nur für den Fall, dass er die Gebühren einseitig bestimmt. § 64 StBerG besagt nämlich, dass die Höhe der Gebühren bei der Bestimmung den Rahmen des Angemessenen nicht überschreiten darf.
Danach können Steuerberater und Mandant Wert- oder Zeitgebühren auch zweiseitig vereinbaren, soweit diese sich im Rahmen der StBVV halten. Handelt es sich also um eine Vergütungsvereinbarung zwischen Steuerberater und Mandant, ist eine von § 33 StBVV abweichende Vereinbarung auch berufsrechtlich zulässig (so schon BR-Drs. 419/83, S. 46).
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