· Nachricht · Vermögenshaftpflicht
Ein Steuerberater als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft
| Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nicht versicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (BGH 15.11.23, IV ZR 277/22). |
Steuerberatungsgesellschaft war Treuhandkommanditist
Die Kläger nehmen den Versicherer aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch, nachdem über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Steuerberatungsgesellschaft mbH war Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft und fungierte zudem als deren Mittelverwendungskontrolleurin. Vom Versicherungsschutz ausgenommen waren u. a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z. B. als Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, so weit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört. Hingegen erstreckte sich der Versicherungsschutz auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, wie die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder.
Versicherung wollte nicht einspringen
Bevor die Steuerberatungsgesellschaft mbH Insolvenz anmeldete, war sie zum Ersatz des Schadens, der den Klägern aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstanden ist, unter anderem zur Rückzahlung der erbrachten Direkteinlagen sowie zur Erstattung der für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen aufgewandten Beträge verurteilt worden. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Gesellschaft hafte aus ihrer Treuhänderstellung wegen unzureichender Aufklärung der Kläger, weil der Prospekt die Anleger nicht ausreichend über durch das Finanzierungskonzept entstehende Risiken aufkläre. Die daraufhin in Anspruch genommene Versicherung hatte eingewandt, es handele sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Zudem sei die Steuerberatungsgesellschaft jedenfalls unternehmerisch tätig geworden.
Steuerberater sollte (eigennützige) Fondsanteile bekommen
Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt auf dieser Grundlage erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen.