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Keine Berufsunfähigkeitsrente, weil die Kanzlei weitergeführt wurde
| Das VG Bremen (24.8.23, 5 K 69/20, Urteil) hatte zu entscheiden, ob das Versorgungswerk zurecht die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigert hat, weil der Anwalt die Kanzlei trotz Hinweises des Versorgungswerks nicht abgewickelt hatte. |
Ein 61-jähriger Rechtsanwalt erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Schädel-Hirn-Trauma, wodurch er gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit als Anwalt auszuüben. Ein Sachverständigengutachten bestätigte seine dauerhafte berufliche Einschränkung. Er beantragte beim Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente. Das Versorgungswerk lehnte den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ab, da der Anwalt trotz Hinweisen seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig eingestellt habe und sein Betrieb von Dritten fortgeführt werde. Das Gericht befand, dass das Versorgungswerk die Rente gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen (HRAV-Satzung) zu Recht abgelehnt habe. Der Anwalt hatte seine Zulassung als Rechtsanwalt nicht aufgegeben und führte seinen Kanzleibetrieb unter seinem Namen fort. Er trat weiterhin öffentlich als Anwalt auf und reichte sogar im Prozess um die Berufsunfähigkeitsrente Schriftsätze unter Verwendung des Kanzleibriefkopfes ein. Die Kammer stellte fest, dass es keinen Grund gab, die Kanzlei bis zur Bewilligung der Rente weiterzuführen, da er durch das Versorgungswerk abgesichert war.