· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Zweck und Nutzen von allgemeinen Auftragsbedingungen
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
| Niemand mag Kleingedrucktes. Und dennoch werden allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen auch die allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gehören, überall eingesetzt. Oft aber stimmen die Kunden nur mit mulmigem Bauchgefühl zu. Das sollten Steuerberater ihren Mandanten ersparen. In diesem Beitrag lesen Sie, wofür Sie AAB brauchen und wie Sie die AAB so gestalten, dass sie bei den Mandanten kein Störgefühl hinterlassen. |
Sinn und Zweck der AAB
Der Begriff der AAB ist in § 305 Abs. 1 BGB definiert. Danach gelten sämtliche Vereinbarungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, als AAB, unabhängig davon, ob sie äußerlich als gesonderte Bestandteile erscheinen oder in die Vertragsurkunde integriert sind. Dazu zählen insbesondere alle vorgedruckten Formulare (z. B. Vordrucke, die von den verschiedenen Fachverlagen als „Allgemeine Auftragsbedingungen“ oder „Steuerberatungsverträge“ angeboten werden), aber auch solche, die im PC oder Textautomaten (z. B. als Textbausteine) gespeichert sind und jeweils über den eigenen Drucker ausgedruckt werden können. Individuelle Vertragsabreden haben dagegen Vorrang vor AAB (§ 305b BGB).
AAB bezwecken, dass der Vertragspartner nicht unter Abbedingung des dispositiven Rechts benachteiligt wird und verdrängen als „selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft“ das dispositive Gesetzesrecht (Palandt-Grünberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 20. Auflage, Überbl. v. § 305). AAB machen also nur dort Sinn, wo das Recht abbedungen werden kann, nicht da, wo es sowieso kraft Gesetz gilt. AAB dienen neben Zwecken der Vereinfachung und Standardisierung auch der Ausgestaltung neuer Vertragstypen, deren Besonderheiten sich in den gesetzlichen Regeln nicht erschöpfend niederschlagen.
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