· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Zur Rückabwicklung eines Praxisübertragungsvertrags
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
In einem Praxisübertragungsvertrag über eine Steuerberaterpraxis hatten die Parteien einen Kaufpreis von 370.000 EUR netto vereinbart. Mit den übertragenen Mandaten war jedoch nur ein Umsatz in Höhe von 172.528,14 EUR realisierbar. Das LG Düsseldorf (6.2.12, 5 O 288/06, n.rkr., Abruf-Nr. 121070) bejahte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Praxisübertragungsvertrags. |
Sachverhalt (vereinfacht)
Die Klägerin - eine Partnerschaftsgesellschaft (P) - kaufte im Oktober 2004 die von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft (S) in der Rechtsform der GmbH geführte Steuerberatungspraxis zu einem Preis von 370.000 EUR netto. Die Übergabe sollte zum 1.1.05 erfolgen. Der ebenfalls beklagte G unterschrieb den Vertrag als Geschäftsführer der S und für sich selbst. Der Vertrag stand unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden Due Diligence. Er enthielt u.a. die folgenden Vereinbarungen (Unterstreichungen durch das Gericht).
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§ 1 Gegenstand des Vertrags (4) Dem Vertrag ist eine Mandantenliste einschließlich der zum 31.12.04 eingetretenen Veränderungen beigefügt. Die aktualisierte Mandantenliste ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Die Verkäuferin garantiert, dass die in der Mandantenliste aufgeführten Mandanten das Auftragsverhältnis weder gekündigt, noch eingeschränkt und auch die Absicht zur Geschäftsaufgabe nicht geäußert haben. § 11 Kaufpreis (3) Der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer für die Überlassung des immateriellen Praxiswerts bemisst sich dabei nach dem nachhaltigen jährlichen Nettohonorar (Basis-Umsatz), das voraussichtlich in der Praxis erzielt wird. Dieses wird mit 380.000 EUR beziffert. |
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