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  • · Fachbeitrag · Verzicht auf Bestellung als Steuerberater

    Widerruf der Erlaubnis auf Fortführung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Kann ein Steuerberater nach Verzicht auf seine Zulassung als Steuerberater die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auf Antrag gemäß § 47 Abs. 2 StBerG fortführen, so ist der Widerruf dieser Erlaubnis rechtmäßig, wenn diese Berufsbezeichnung im Rahmen einer anderen Berufstätigkeit verwendet wird (BFH 15.12.15, VII B 176/14, Abruf-Nr. 183965).

     

    Sachverhalt

    Der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätige Beschwerdeführer (Bf) verzichtete im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen auf seine Bestellung als Steuerberater, nicht aber auf seine Zulassung als Wirtschaftsprüfer. Er erhielt gemäß § 47 Abs. 2 StBerG die Erlaubnis, sich weiterhin „Steuerberater“ zu nennen. Im anschließenden Schriftverkehr mit der Kammer gab er auf den Briefköpfen mehrfach die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“ und „Wirtschaftsprüfer“ an, obwohl er von der Kammer darauf hingewiesen worden war, dass die Verwendung der beiden Berufsbezeichnungen auf den Briefköpfen unzulässig ist. Die Kammer kündigte die Prüfung einer Rücknahme der Erlaubnis zur Fortführung der Berufsbezeichnung gemäß § 47 Abs. 3 StBerG an und widerrief die Erlaubnis nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme.

     

    Mit der Klage machte der Bf geltend, er sei vom Vorstand der Kammer nicht angehört worden und er habe seine Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits vor Jahren eingestellt. Die Klage blieb erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde berief sich der Bf u. a. auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.