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  • · Fachbeitrag · Verzicht auf Zulassung

    Wiederbestellung eines Steuerberaters ist keine Ermessensentscheidung

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Berufskammer muss über den Wiederbestellungsantrag eines Steuerberaters allein auf der Grundlage des geltenden Rechts entscheiden. Die Entschließung steht nicht in ihrem Ermessen, auch wenn der Berufsangehörige in der Vergangenheit nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auf seine Bestellung verzichtet hatte (BFH 9.8.11, VII R 46/10, Abruf-Nr. 121389).

    Sachverhalt

    Gegen den Kläger, der auch als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, war wegen angeblicher Berufspflichtverletzungen ein berufsgerichtliches Verfahren beim LG anhängig. Er verzichtete im Jahr 2000 freiwillig auf seine Zulassung als Steuerberater, woraufhin das Gericht das Verfahren einstellte. Vier Jahre später beantragte er seine Wiederzulassung. Die Steuerberaterkammer lehnte dies ab, weil in dem früheren Verfahren die Ausschließung aus dem Beruf zu erwarten gewesen und die achtjährige Wiederbestellungsfrist des § 48 Abs. 1 StBerG noch nicht abgelaufen sei. Die Klage gegen diese Entscheidung war zunächst erfolglos. Der BFH hob die im Jahr 2009 (!) ergangene Entscheidung der Vorinstanz jetzt auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück.

     

    Entscheidung

    Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können ehemalige Steuerberater dann wiederbestellt werden, wenn ihre Bestellung aufgrund eines Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf in dem betreffenden Verfahren nicht zu erwarten war. Nach § 48 Abs. 2 StBerG gilt für die Wiederbestellung ergänzend die Vorschrift des § 40 StBerG: Hiernach ist ein Bewerber als Steuerberater (wieder) zu bestellen, wenn er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von ihr befreit worden ist, er die Bestellung beantragt, die Prüfung der Steuerberaterkammer ergibt, dass der Bewerber persönlich geeignet ist, und andere Versagungsgründe nach § 40 Abs. 3 StBerG nicht vorliegen.