· Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren
Antrag auf Haftanordnung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Düsseldorf (8.12.20, 10 K 3436/18 KV) hat dazu entschieden, welche Anforderungen an die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft § 284 AO zu stellen sind und welche Folgen entsprechende Mängel der Bekanntgabe haben. Die Entscheidung beschäftigt sich zudem mit den Anforderungen an eine Unterschrift und hat somit über Zustellungsfragen hinaus auch Relevanz, wenn es beispielsweise darum geht, ob die Schriftform einer Klageschrift nach § 64 FGO eingehalten wurde. |
Sachverhalt
Der Kläger wechselte nach Angaben der Meldebehörde zum 1.3.17 seinen Wohnsitz, was er dem FA auch mit Scheiben vom 5.4.17 mitteilte. Das FA konnte aber in der Folgezeit den Kläger bei Vollstreckungsversuchen weder unter der neuen noch der alten Anschrift antreffen, wobei nach Auskunft von Nachbarn und Hausmeister der Kläger unter der vorgeblich neuen Anschrift nicht wohnte. Am 18.5.17 beobachtete ein Vollstreckungsbeamter, dass in die Garage des ersten Anwesens ein Pkw einfuhr. Dabei wurde vermutet, dass es sich um den Kläger handle. Wegen Steuerrückständen des Klägers ordnete das FA am 27.6.18 die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Kläger nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO an, forderte ihn zur Begleichung der Steuerschuld auf und bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 7.8.18. Das FA versandte die Verfügung mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft per Zustellungsurkunde (ZU) an die erste Anschrift.
Da der Kläger unter dieser Anschrift nicht angetroffen wurde, wurde von der Zustellerin das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt. Auf der ZU wurde als Tag der Zustellung der 2.7.18 vermerkt, als Unterschrift der Zustellerin befindet sich lediglich eine von mittig rechts unten nach links oben und dann ausladend nach rechts unten geschwungene Schlaufe.
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