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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Irreführende Werbung bei Kooperation eines Rechtsanwalts mit WP und Steuerberater

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Geschäftsverkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine bloße Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung erfordert stets entsprechende, hinreichend deutliche Hinweise (BGH 6.11.13, I ZR 147/12, Urteil unter www.dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Verschiedene Rechtsanwälte hatten sich zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen, die auch mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kooperierte. Nach außen traten alle Berufsangehörigen unter einem einheitlichen Briefkopf „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ auf. Lediglich in der Seitenspalte fand sich unter dem Namen der Anwälte der Hinweis „in Kooperation mit“. Der BGH hält dieses Auftreten für wettbewerbswidrig.

     

    Entscheidung

    Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ oder „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ hinzugesetzt, versteht der Außenstehende dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben, nicht jedoch nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis stehen. Der geschäftliche Verkehr hegt auch die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbstständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Anders als unter Umständen bei Hinzufügung des zulässigen Hinweises „Zusammenschluss von Sozietäten“ hat er bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es handele sich um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien.

     

    Auch die übrige Gestaltung des Briefkopfs räumt diesen Irrtum nicht aus. Die entscheidende Erläuterung „in Kooperation mit“ fällt nur bei besonders aufmerksamer Lektüre des Briefbogens auf. Die Gefahr, diesen Kooperationshinweis zu überlesen, ist daher besonders groß.

     

    PRAXISHINWEIS | Wollen Anwälte mit anderen sozietätsfähigen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, nicht aber auch eine unternehmerische Einheit bilden, müssen die Berufsangehörigen das ganz deutlich zum Ausdruck bringen. Die Frage, ob eine Sozietät gebildet oder eine andere Form der Zusammenarbeit gewählt wurde, muss sich schon bei bloßer Kenntnis des Briefbogens eindeutig beantworten lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 130 | ID 42764865