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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Unterliegt ein Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot trotz des bereits erklärten Austritts?

    von RA Ina Jähne, Hannover, www.jaehne-guenther.de

    | Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend i. d. S. auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt (OLG Nürnberg 14.10.20, 12 U 1440/20). |

    Sachverhalt und Entscheidung

    Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Sowohl Gesellschaftsvertrag als auch Geschäftsführer-Dienstvertrag enthielten ein Wettbewerbsverbot. Im Dezember 2019 kündigte der Kläger des späteren Verfahrens seinen Geschäftsführer-Dienstvertrag zum 30.6.20 und erklärte seinen Austritt aus der GmbH zum 31.12.20. Noch im Laufe des Jahres 2020 beteiligte sich der Kläger an zwei Wettbewerbsunternehmen und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Die Besonderheit des Falls lag im gesellschaftsvertraglichen Stimmrechtsausschluss in der Zeit ab der Austrittserklärung bis zum endgültigen Austritt.

     

    Das OLG Nürnberg hielt wegen des in der Satzung für den ab Austrittserklärung geltenden Stimmrechtsausschluss die Fortgeltung des Wettbewerbsverbots für nichtig im Verhältnis zu dem Kläger und begründete dies mit dessen fehlender Einflussmöglichkeit auf Gesellschafterebene auf die Geschicke der Gesellschaft. Das Gericht sah es als nicht zumutbar für den Kläger an, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust der nur noch formal bestehenden Gesellschafterposition dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen. Der Kläger war damit jedenfalls nach Beendigung seines Geschäftsführer-Dienstvertrags ab dem 1.7.20 frei, in Wettbewerb zur GmbH zu treten.